AGB

1. Allgemeines

Alle Angebote sind freibleibend. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Überlassung der Mietsache zustande. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden hiermit grundsätzlich widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter nicht, auch wenn im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widersprochen wird. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

2. Mietzins / Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis ist sofort nach Übernahme des Mietgegenstandes ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren sowie Verzugszinsen geltend gemacht, unbeschadet unseres Rechtes weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, daraus entstehende Kosten trägt der Mieter. Bei evtl. Minderung der Kreditwürdigkeit des Mieters (Konkurs, Insolvenz o. ä.) , kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten , daraus entgangener Gewinn kann geltend gemacht werden.

3. Übergabe / Lieferung / Rücknahme und Mängelrüge

Der Vermieter stellt die Mietsache wie vertraglich vereinbart bereit. Der Mieter bestätigt im Lieferschein die Einweisung / Erklärung, sowie den einwandfreien Zustand der Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Bei Abholung / Übernahme durch Dritte handeln diese als Erfüllungsgehilfen des Mieters. Mängel sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

Es gelten §§ 377; 388 HGB. Dem Vermieter muss die Möglichkeit zur Beseitigung eines Mangels bzw. zur Nachbesserung eingeräumt werden. Liefertermine / Zeiten sind angemessen zu verlängern, wenn die Auslieferung durch vom Vermieter nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorhersehbare Ereignisse. (Witterungseinflüsse, Sturm, Wasser, Streik etc.) Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter in diesen Fällen nicht zu. Der Vermieter behält sich vor, Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung vorzunehmen, wenn dadurch die versprochene Leistung/Eigenschaft nicht beeinträchtigt wird z.B. Farbe, Form oder Änderung im Sinne des technischen Fortschritts.

Die Rückgabe hat im geordneten und sauberen Zustand zu erfolgen. Reinigungsleistungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

4. Mietzeit

Die Mietzeit ist Vertragsbestandteil. 1 ‑ 4 Tage gelten als Regelmietzeit. Der Übergabetag sowie Rückgabetag zählen als Miettag. Die Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe kann der volle Mietzins, sowie sonstige Aufwendungen dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Eine Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands und Vollzähligkeit der Mietsache Die Ausgabe, Rücknahme von Mietgegenständen erfolgt zu den aushängenden Geschäftszeiten.

5. Pflichten des Mieters / Obliegenheiten

Eine Weitervermietung oder Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt. Der Mieter hat bei Lieferungen / Veranstaltungen die freie Zu‑ und Abfahrt zum Liefer‑ / Veranstaltungsort zu gewährleisten Der Mieter stellt zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes einen Gesamtlageplan dem Vermieter zur Verfügung. Eventuelle Wartezeiten oder entstehender Mehraufwand gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und gegen Überbeanspruchung und äußere Einflüsse zu schützen.

Der Mieter hat sich über Handhabung und Funktion der Mietsache, sowie über einschlägige Bestimmungen und Vorschriften ‑ UV V etc. zu informieren. Behördliche Genehmigungen, allg. Verkehrssicherungspflicht sind Obliegenheiten des Mieters, es sei denn, es gelten andere vertragliche Vereinbarungen. Zeltverleih: Festzelte über 70 m² sind lt. Verordnung bauabnahmepflichtig. Der Vermieter stellt Statik‑ und Bauskizzen (Prüfbuch zur Verfügung.) Ein Bauabnahmeantrag kann durch den Vermieter, wenn vertraglich vereinbart, beantragt werden. Die Kosten trägt der Mieter. Der Mieter ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich (Feuerlöscher/Notausgänge usw.). Zelte werden mit Erdnägeln 80 ‑ 100 cm verankert. Der Aufstellort wird vom Mieter benannt, evtl. vorhandene Leitungen im Aufstellbereich sind durch einen Lageplan kenntlich zu machen. Zelte sind ohne Schneelast ausgeführt ‑ bei Schneefall ist eine ständige Beheizung erforderlich. Bei Sturm sind Zelte vom Mieter zu sichern, Ausgänge zu schließen und notfalls von Personen zu räumen.

6. Gewährleistung / Haftung

Mietgegenstände / Leistungen werden wie vertraglich vereinbart ausgeliefert bzw. ausgeführt. Der Vermieter haftet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Die Haftung ist auf die Deckung durch die Betriebshaftpflicht des Vermieters beschränkt, eine Haftung für entgangenen Gewinn ist somit ausgeschlossen. Die Haftung des Mieters beginnt mit Übergabe der Mietsache und endet bei Rückgabe. Für in Verlust geratene Mietsachen haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, bei Beschädigung in Höhe des Reparaturaufwandes bis zum Wiederbeschaffungswert.

Mängel und Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, gemäß Ziff. 3. Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Mieter den vereinbarten Mietzins angemessen herabsetzen. Der Mieter ist verpflichtet evtl. eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die der Schadenbegrenzung dienen. Für Schäden, Mängel und Beanstandungen, die der Mieter selbst verschuldet (entspr. Ziff. 5), hat der Vermieter nicht einzustehen Die Minderung der Nutzbarkeit durch äußere Einflüsse ist kein Haftungsgrund. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach‑ und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Die Gestellung von Personal durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten.

7. Versicherung

Alle Lieferungen durch den Vermieter sind transportversichert, sofern keine Selbstabholung erfolgt. Erfolgt die Montage durch den Vermieter oder einen Subunternehmer, so ist die Mietsache bis zur Fertigstellung und Übergabe versichert. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut für die Dauer der Mietzeit versichern zu lassen.

8. Rücktritt durch den Mieter

Tritt der Mieter vom Vertrag zurück oder kommt seinen Pflichten und Obliegenheiten nicht nach, kann der Vermieter Stornokosten erheben.

Ab 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin gilt folgende Aufstellung:

Ab 14 Tage bis 48 Stunden -50 % des Auftragswertes,

ab 48 Stunden -100 % des Auftragswertes.

9. Sonstiges

Erfüllungsort ist Ahrensfelde (OT Lindenberg)/ Barnim oder der von uns bezeichnete Ort.

Gerichtsstand unter Vollkaufleuten ist Bernau /Barnim.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.